Richtig wiegen im Handel: Was Eichwert, Mindestlast und Messbereich wirklich bedeuten

Ob auf dem Wochenmarkt, im Supermarkt, in der Metzgerei oder im Hofladen – überall dort, wo Waren nach Gewicht verkauft werden, gelten strenge eichrechtliche Vorgaben. Diese Regeln dienen dem Verbraucherschutz und sollen sicherstellen, dass Käuferinnen und Käufer genau die Menge erhalten, die sie bezahlen.

Doch Begriffe wie Eichwert, Mindestlast, Messbereich oder Fehlergrenzen sind vielen in der Praxis nicht vollständig klar. Dieser Beitrag erklärt die Zusammenhänge verständlich und zeigt, worauf beim Wiegen von Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Käse und anderen losen Waren zu achten ist.

Wiegen im Handel – warum das Eichrecht so wichtig ist
In den meisten Verkaufsstellen erfolgt die Preisberechnung auf Basis des Gewichts. Damit dieses Gewicht korrekt ermittelt wird, müssen Waagen:
-geeicht oder konformitätsbewertet sein
-innerhalb ihres zulässigen Messbereichs betrieben werden
-die gesetzlichen Fehlergrenzen einhalten

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet unter anderem die Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Nach § 23 Abs. 1 MessEV dürfen richtige Messergebnisse nur dann erwartet werden, wenn die Waage unter Einhaltung der vorgeschriebenen Nenngebrauchsbedingungen verwendet wird.

Messbereich einer Waage: Mindestlast bis Höchstlast
Jede geeichte Waage darf nur in einem klar definierten Messbereich eingesetzt werden:
Mindestlast (Min)
Höchstlast (Max)

Nur zwischen Min und Max ist das Wiegen rechtlich zulässig.
Wägungen unterhalb der Mindestlast sind nicht erlaubt, auch wenn die Waage scheinbar ein Gewicht anzeigt.

Was ist der Eichwert (e)?
Der Eichwert (e) ist der kleinste eichrechtlich relevante Gewichtsschritt einer Waage. Er ist entscheidend für:
die zulässigen Fehlergrenzen
die Mindestlast
die Einsatzmöglichkeiten der Waage

Grundsätzlich gilt:
Je kleiner der Eichwert, desto genauer ist die Waage – aber desto höher sind auch die Anforderungen an Technik und Einsatz.

Was ist die Mindestlast bei geeichten Waagen?

Die Mindestlast (Min) ergibt sich direkt aus dem Eichwert der Waage.
Nach DIN EN 45501:2016, Tabelle 3, gilt:
Handelswaagen (Genauigkeitsklasse III):
Mindestlast = 20 × Eichwert (e)
Grobwaagen (Genauigkeitsklasse IIII):
Mindestlast = 10 × Eichwert (e)
Beispiele für Handelswaagen

Erklärungsbild: Eichwert von Handelswaagen der Eichklasse III

Praxis-Hinweis für Händler:
Waren dürfen erst dann verkauft werden, wenn das Gewicht mindestens der Mindestlast der Waage entspricht.

Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Website bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Information zu eichrechtlichen Grundlagen beim Wiegen von Waren wie Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Käse und vergleichbaren Produkten. Sie stellen keine rechtliche Beratung dar und können eine individuelle Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.

Trotz sorgfältiger Recherche und fachlich korrekter Aufbereitung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der dargestellten Inhalte. Gesetzliche Regelungen, Verordnungen sowie technische Normen können sich ändern oder je nach Anwendungsfall unterschiedlich ausgelegt werden.

Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die einschlägigen Regelungen des Mess- und Eichrechts, sowie die Vorgaben der zuständigen Eich- und Aufsichtsbehörden. Für verbindliche Auskünfte empfehlen wir die Rücksprache mit der zuständigen Behörde, einem öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer fachkundigen Stelle.

Eine Haftung für Schäden oder Nachteile, die direkt oder indirekt aus der Nutzung oder Nichtnutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

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